Exmatrikulation bei verspäteter Zahlung von Semesterbeiträgen

VG Mainz, Urteil vom 12.07.2017 – 3 K 1167/16.MZ

Das VG Mainz hat entschieden, dass ein Student, der den Semesterbeitrag für das Folgesemester nicht innerhalb der geltenden Rückmeldefrist zahlt, exmatrikuliert werden kann.

Der Kläger wurde zum Ende eines Semesters exmatrikuliert, weil er den Semesterbeitrag für das Folgesemester auch nicht nach Ergehen eines Exmatrikulationsbescheides fristgerecht gezahlt hatte. In dem Exmatrikulationsbescheid der beklagten Hochschule in Mainz wurde die Möglichkeit eingeräumt, durch nunmehrige Zahlung des Beitrages binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides die Exmatrikulation noch abwenden zu können; der Geldeingang werde dann als Widerspruch angesehen. Eine vom Kläger vorgenommene Zahlung ging erst nach Ablauf dieser Monatsfrist bei der Hochschule ein. Der Kläger stellte einen Wiedereinsetzungsantrag und erhob Klage. Er machte geltend, er habe nach Ergehen des Exmatrikulationsbescheides nicht fristgerecht zahlen können, weil ihm eine seinerseits zustehende Aufwandsentschädigung wider Erwarten verspätet überwiesen worden sei und ihm andere finanzielle Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Das VG Mainz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Exmatrikulationsbescheid bestandskräftig geworden und deshalb rechtlich bindend. Der Kläger habe weder schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt noch die von der Hochschule zusätzlich eröffnete Möglichkeit genutzt, die Bestandskraft des Bescheides durch fristgemäße Zahlung des Semsterbeitrages innerhalb der Widerspruchsfrist abzuwenden. Insbesondere könne er mit der Begründung, ihm habe hierfür ein entsprechender Geldbetrag nicht zur Verfügung gestanden, keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung eines Widerspruches gegen den Exmatrikulationsbescheid erreichen. Eine Wiedereinsetzung in diese Frist scheitere daran, dass es allein der Studierende zu verantworten habe, rechtzeitig die zur Rückmeldung erforderlichen finanziellen Mittel bereit zu haben. Das gelte auch dann, wenn ihm selbst Gelder anderer öffentlicher Einrichtungen verspätet zugeleitet würden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 8/2017 v. 24.07.2017

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